AGB

Eigentumsvorbehalt

  • Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentümsvorbehalt, Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher, auch der späteren Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung.
  • Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  • Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Rechnungswert des Verkäufers. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.
  • Der Käufer ist zur Verarbeitung oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen gemäß Ziff. 3 auf den Verkäufer übergehen. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus derfTWeiferverkaljf! Von seiner eigenen binziehüngsbefugnis wird der verkaüfenkeinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsplichten nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
  • Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur RückÜbertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
  • Über Zwangsvollstreckungs- oder sonstige Maßnahmen Dritter, welche die Rechte des Verkäufers an der Vorbehaltsware oder an abgetretenen Forderungen rechtlich oder tatsächlich beeinträchtigen können, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  • Reklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferscheindatum schriftlich bei uns eingehen. Rechnungen sind auszugleichen, bei berechtigter Reklamation erfolgt eine Gutschrift.

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